Vorstellung des Vereins

Der Verein der Rechtsanwälte Neuwied e.V. wurde am 21.12.1971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen. Er ist der freiwillige Zusammenschluss der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus den Amtsgerichtsbezirken Neuwied, Linz/Rhein, Altenkirchen, Sinzig und Andernach mit rund 90 Mitgliedern.

Zusammen mit weiteren ca. 250 örtlichen Anwaltsvereinen in der Bundesrepublik Deutschland bildet er den Deutschen AnwaltVerein mit Sitz in Berlin.

Zweck unseres Vereins ist satzungsgemäß die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft, insbesondere durch Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, Aus- und Fortbildung, Pflege des Gemeinsinnes und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft.

Auch wenn die offizielle Registereintragung erst im Jahre 1971 erfolgte, so haben Neuwieder Anwälte und ihre Zusammenschlüsse jedoch schon seit dem 19. Jahrhundert in der Berufsrechtsdiskussion mitgewirkt: beispielhaft hervorzuheben ist Rechtsanwalt und Notar Dr. von Mittelstaedt, der eine herausragende Rolle auf dem Preußischen Anwaltstag 1862 spielte und Mitbegründer des Preußischen Anwaltsvereins war, der maßgeblich an den Vorarbeiten zur ersten Deutschen Anwaltsordnung beteiligt gewesen ist.

Es gibt guten Grund zu der Annahme, dass die Vereinigung der Neuwieder Rechtsanwälte bereits 1919 dem Deutschen AnwaltVerein beigetreten ist. Seither haben sich unsere Mitglieder immer wieder aktiv in die Gestaltung unseres Berufsbildes eingebracht, eines Berufes, dessen fundamentale Rolle erst kürzlich vom Europäischen Parlament in einer Entschließung im Bezug auf die Achtung der Grundrechte, die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Sicherheit der Gesetzesanwendung in der demokratischen Gesellschaft hervorgehoben wurde.

Im Vordergrund steht das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt als der Grundlage jeglicher anwaltlichen Tätigkeit, sodass für unsere Mitglieder von entscheidender Bedeutung jene Bestimmungen sind, die die Unabhängigkeit, Kompetenz und Integrität unseres Berufsstandes gewährleisten: nur so können unserem Verständnis nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Pflichten als berufene Berater und Vertreter wahrnehmen, wobei für alle Mitglieder unseres Vereins Leistungsstandards, Qualitätskontrollen und Fortbildungspflichten selbstverständlich sind.

Die anwaltliche Tätigkeit ist vielfältig und facettenreich: wenn Sie bei Ihrer Anwaltssuche die Mitgliederliste des Vereins der Rechtsanwälte durchgehen, werden Sie feststellen, dass Sie hier die ganze Bandbreite anwaltlichen Fachwissens und Könnens finden.

Trotz der bestehenden Wettbewerbssituation ist eine solidarische und kollegiale Atmosphäre unter seinen Mitgliedern, die in regelmäßigem Gedanken- und Erfahrungsaustausch stehen, ständig anzutreffen. Dies prägt in ganz besonderer Weise den beruflichen Alltag am Justizstandort Neuwied. Traditionell besteht eine hervorragende Zusammenarbeit zwischen Verein und der Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht Koblenz.

Jeder Besucher dieser Webseite, der anwaltlichen Beistand sucht und ihn findet, wird nach Beendigung der Zusammenarbeit sicher feststellen können, dass der Verein der Rechtsanwälte Neuwied zwar in der sog. Provinz angesiedelt ist, seine Mitglieder aber keinesfalls provinzielle Arbeit leisten, sondern hervorragend aufgestellt sind und jeden Tag durch ihre Arbeit das Motto des Deutschen Anwaltstages 2006 in Köln "Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser" bestätigen.

Justizrat Fritz Jansen
Präsident der Rechtsanwaltskammer Koblenz a. D.

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Unser Vorstand

Alessandra Dierkes

Vorsitzende

Alessandra Dierkes
KSD Rechtsanwälte

Weißer Berg 5
56567 Neuwied
02631 94 630
dierkes@ksd-rechtsanwaelte.de

www.ksd-rechtsanwaelte.de

Zimpfer

2. Vorsitzender

Jörg Winning
Rechtsanwalt

Marktstraße 55
56564 Neuwied
 
Christian Kaske

Schriftführer

Christian Kaske
KSD Rechtsanwälte

Weißer Berg 5
56567 Neuwied
02631 94 630
kaske@ksd-rechtsanwaelte.de

www.ksd-rechtsanwaelte.de

Kai-Uwe Ritter

Kassierer

Kai-Uwe Ritter
Rechtsanwalt

Marktstraße 83
56564 Neuwied
02631 33 515
team@rechtsanwaltritter.de

www.rechtsanwaltritter.de

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Satzung des Vereins der Rechtsanwälte e.V. in Neuwied

in der (aktuellen) Fassung vom 15. Oktober 2012

§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen „Verein der Rechtsanwälte e.V. in Neuwied“ Sitz des Vereins ist 56564 Neuwied.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und gesellschaftlichen Belange seiner Mitglieder.

Er tritt dafür ein, dass Neuwied auch im Zuge der Justizreform Sitz eines vollwertigen erstinstanzlichen Gerichts bleibt.

Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder zugelassene Rechtsanwalt oder jede zugelassene Rechtsanwältin werden.

Mitglieder, die aus Alters- oder sonstigen Gründen ihre Zulassung zurückgeben, können beantragen, Vereinsmitglied zu bleiben. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Eintritt wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer vollzogen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Erklärungsfrist möglich. Der Wiedereintritt in den Verein bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft ist zwingend davon abhängig, dass das Mitglied eine Krankenhaustagegeldversicherung abschließt oder nachweist.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Genannten sind zur gegenseitigen Vertretung nur für den Fall der Verhinderung des Vertretenen berufen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neuwahl.

Der Verein kann einen Ehrenvorsitzenden mit denjenigen Mehrheiten wählen, die für Vorstandswahlen vorgeschrieben sind. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Der Ehrenvorsitzende ist von der Zahlung des Vereinsbeitrages freigestellt.

§ 5 Hauptversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Hauptversammlung statt.

Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen jedoch ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das in das Protokollbuch einzutragen ist. Das Protokoll ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand hat ihr den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen. Die Versammlung ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

§ 6
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ein Jungmitglied kann auf Antrag für die Dauer von maximal 2 Jahren von der Beitragspflicht befreit werden. Jungmitglied ist ein neues Vereinsmitglied, das vor seinem Vereinsbeitritt noch nicht länger als 6 Monate als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zugelassen wurde. Liegt die Zulassung länger als 6 Monate, aber nicht länger als 1 Jahr zurück, verkürzt sich die Beitragsbefreiung auf 1 Jahr.

Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder, die aus Altersgründen als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit Ausnahme von Abwicklungstätigkeiten nicht mehr tätig sind, von der Beitragszahlung befreien.

Neuwied, den 31. März 1971, zuletzt geändert am 15.10.2012.

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